Innergemeinschaftliche Umsatzsteuer: Die häufigsten Fehler deutschsprachiger Tochtergesellschaften in Frankreich – und wie man sie vermeidet.

Für deutsche, österreichische oder schweizerische Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich ist die korrekte Handhabung der innergemeinschaftlichen Umsatzsteuer eine echte Herausforderung. Trotz weitreichender EU-Harmonisierung gibt es in jedem Land zahlreiche Besonderheiten, die selbst erfahrene Unternehmen in Schwierigkeiten bringen können.

Wir, bei AKM & CONSULTING, einer deutsch-französischen Steuerberatungsgesellschaft, begleiten deutschsprachige Unternehmen in Frankreich. Dabei stoßen wir immer wieder auf typische Fehler im Umgang mit der Umsatzsteuer – Fehler, die oft kostspielig werden können. Hier sind die häufigsten – und unsere Empfehlungen, wie Sie sie vermeiden.

1.Ungültige oder fehlende USt-IdNr. bei EU-Partnern

Viele Unternehmen versäumen es, die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihrer EU-Geschäftspartner zu prüfen. Das kann dazu führen, dass Rechnungen als fehlerhaft gelten und die Umsatzsteuer rückwirkend geschuldet wird.

👉 Unser Tipp: Überprüfen Sie jede USt-IdNr. regelmäßig über das EU-VIES-System und bewahren Sie einen Nachweis über die Prüfung auf.

2.Fehler bei der DEB-/EMEBI-Meldung

Die französische DEB-Meldung (teilweise ersetzt durch EMEBI) ist eine statistische und steuerliche Pflicht für alle Unternehmen, die innergemeinschaftliche Warenbewegungen tätigen. Viele Tochtergesellschaften unterschätzen die Komplexität oder machen formale Fehler.

👉 Unser Tipp: Überlassen Sie die Meldung einem erfahrenen Ansprechpartner, der die Schwellenwerte, Warencodes und die französische Methodik genau kennt.

3.Verzögerungen bei der Rückerstattung ausländischer Umsatzsteuer.

Einige französische Tochtergesellschaften haben Schwierigkeiten, sich die im EU-Ausland gezahlte Umsatzsteuer (z. B. in Deutschland) erstatten zu lassen – oft wegen fehlerhafter Anträge oder fehlender Belege.

👉 Unser Tipp: Planen Sie ausreichend Vorlauf ein, stellen Sie die richtigen Unterlagen zusammen und lassen Sie sich von Experten begleiten, die mit den Finanzbehörden beider Länder vertraut sind.

4.Fehlerhafte Rechnungsstellung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Besonders bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (B2B) ist die umsatzsteuerliche Ortsbestimmung komplex. Fehler beim Leistungsort oder bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens können zu Nachforderungen führen.

👉 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Rechnungsprozesse überprüfen – was in Deutschland „logisch“ erscheint, kann in Frankreich falsch sein.

Fazit: Umsatzsteuer verlangt in Frankreich höchste Sorgfalt

Selbst gut organisierte Unternehmensgruppen sind nicht vor steuerlichen Risiken geschützt. Deutschsprachige Tochtergesellschaften in Frankreich müssen ihre Prozesse an die lokalen Gegebenheiten anpassen – ohne dabei den EU-Rahmen aus dem Blick zu verlieren.

 

Unser Rat:

Unterschätzen Sie die nationalen Besonderheiten nicht. Arbeiten Sie mit Experten zusammen, die sowohl Ihre Sprache als auch die der französischen Steuerverwaltung beherrschen.

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E-Commerce und Umsatzsteuer in Frankreich: Was deutschsprachige Tochtergesellschaften unbedingt wissen müssen

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